Rz. 69

Bestehen Bedenken gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der erteilten Auskunft, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzung, sondern nur die Möglichkeit der Antragstellung auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft (§ 260 Abs. 2 BGB, § 889 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu empfehlen, den Beklagten vorweg zur Ergänzung der Auskunft aufzufordern; räumt nämlich der Beklagte durch eigene Ergänzungen die mängelbehaftete Auskunft von sich aus vor der Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung aus, so kann dadurch analog §§ 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nachträglich wieder entfallen, weil damit ein Informationsbedürfnis des Klägers nicht mehr besteht.

 

Rz. 70

Ausnahmsweise wird ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft jedoch in folgenden Fällen bejaht:

Wenn in der Auskunft die Angabe eines ganzen Vermögensteils oder einer Mehrheit von Gegenständen fehlt, weil der Beklagte aufgrund Irrtums den Umfang seiner Verpflichtung falsch angenommen hatte, beispielsweise hatte er einen Vermögensteil als nicht zum Nachlass gehörend angesehen.
Wenn der Beklagte Teilauskunft in Teilakten für abgrenzbare Gegenstände gibt.

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