Rz. 17

Für Ehegatten besteht der Anspruch für die gesamte Lebensdauer. Bei Kindern beschränkt sich der Anspruch nicht auf die Minderjährigkeit. Die gegenteilige Auffassung verkennt den familienrechtlichen Anspruch auf Bar- und Naturalunterhaltsleistung des Volljährigen, solange sich dieser in der Ausbildung befindet. Volljährige Kinder sind anspruchsberechtigt, solange sie im Haushalt der Witwe/des Witwers leben und sich in der Ausbildung befinden.[14]

[14] LG Arnsberg v. 13.10.2011 – 1 O 533/10.

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