Rz. 17
Für Ehegatten besteht der Anspruch für die gesamte Lebensdauer. Bei Kindern beschränkt sich der Anspruch nicht auf die Minderjährigkeit. Die gegenteilige Auffassung verkennt den familienrechtlichen Anspruch auf Bar- und Naturalunterhaltsleistung des Volljährigen, solange sich dieser in der Ausbildung befindet. Volljährige Kinder sind anspruchsberechtigt, solange sie im Haushalt der Witwe/des Witwers leben und sich in der Ausbildung befinden.[14]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen