Rz. 61

Ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Führerschein abhandengekommen, so ist er gem. § 25 Abs. 4 S. 1 FeV verpflichtet, den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Auf Antrag wird ein neuer Führerschein (Ersatzführerschein) ausgefertigt. Gem. § 25 Abs. 4 S. 2 FeV holt die Fahrerlaubnisbehörde zum Sachverhalt eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister ein.

Die Ausfertigung des Ersatzführerscheins lässt den Bestand der zugrunde liegenden Fahrerlaubnis unberührt und ist streng von ihr zu unterscheiden.

Wird der verlorene Führerschein nach Aushändigung des neuen Führerscheines wieder aufgefunden, so ist er der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich abzuliefern (§ 25 Abs. 5 S. 3 FeV).

Ein Verhalten entgegen diesen Regelungen ist eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 24 StVG, 75 Nr. 4 und Nr. 10 FeV.[38]

[38] Hentschel/König/Dauer, § 25 FeV Rn 11; vgl. auch Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 5 Rn 71.

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