Rz. 71

Bevor eine Ausschlagung gegen Abfindung des weichenden Erben vorgenommen wird, sind auch die ertragsteuerlichen Folgen zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass steuerlich ein entgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt.[56] Der weichende Erbe "veräußert" den ihm zunächst zurechenbaren Nachlass gegen Entgelt in Form der Abfindung an den Ersatzerben. Beim Ersatzerben stellt die Abfindung hinsichtlich des Anteils, der auf den Erwerb dieser Gegenstände fällt, eine Anschaffung dar. Dabei wird der Abfindungsbetrag auf die sich im Nachlass befindlichen Wirtschaftsgüter aufgeteilt (sämtliche Nachlassgestände werden (teil-)veräußert). In Betracht kommt dabei insbesondere eine (auch künftige) Besteuerung von Grundstücken gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

 

Rz. 72

Eine Ausschlagung der Erbschaft gegen lebenslängliche Versorgungsleistungen stellt, da es sich um so genannte vorbehaltene Erträge handelt, ein unentgeltliches Geschäft dar.[57]

 

Rz. 73

Schlägt ein Erbe die Erbschaft mit der Maßgabe aus, dass ihm ein lebenslanger unentgeltlicher Nießbrauch an den zum Nachlass gehörenden Grundstücken eingeräumt wird, liegt ebenfalls ein ertragsteuerlich unentgeltlicher Vorgang vor.[58] Einkommensteuerlich ist der Sachverhalt so zu würdigen, als wäre der Nachlass mit dem Anfall dem vorläufigen Erben angefallen und sodann unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen worden (siehe § 1 Rdn 104>). Entsprechend ist der Nießbraucher befugt, die Abschreibung für Abnutzung als Werbungskosten bei den erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

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