Rz. 104

Ein Vorbehaltsnießbrauch stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung kein Entgelt für die Grundstücksübertragung dar – unabhängig davon, ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.[73] Mithin löst ein Vorbehaltsnießbrauch keinen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang aus.

 

Rz. 105

Bestehen (objektbezogene) Verbindlichkeiten, werden diese regelmäßig (sinnvollerweise) weiter vom Vorbehaltsnießbraucher bedient. Der Fortbestand der dinglichen Sicherung selbst ist ertragsteuerlich irrelevant, solange keine Inanspruchnahme erfolgt. Im Falle einer Übernahme von Verbindlichkeiten (unabhängig davon, ob diese im wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem übernommenen Wirtschaftsgut stehen) durch den Übernehmer kann es zu einem Veräußerungsentgelt, also insbesondere zu einem Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, und zu Anschaffungskosten kommen.[74] Eine Schuldübernahme kann aufschiebend bedingt ab Wegfall des Nießbrauchs vereinbart werden, da dann Anschaffungsaufwand bzw. das Veräußerungsentgelt steuerlich erst zu diesem späteren Zeitpunkt entsteht.

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