(1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung

 

Rz. 34

Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[29] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert der Geldforderung, maßgeblich.[30]

 

Hinweis

Eine für den Erben im Rahmen des Erwerbs von Todes wegen geltende Steuerverschonung (z.B. Familienheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) kann sich nicht auf den steuerpflichtigen Erwerb des Pflichtteilsberechtigten auswirken.

[29] Jülicher, ZErb 2014, 129.

(2) Sachleistungen an Erfüllungs statt, § 364 BGB

 

Rz. 35

Auch bei einer Sachleistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB ist für die Besteuerung die Bereicherung – mithin auch für den Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Erben (siehe Rdn 121 ff.>) – der Nennwert der Geldforderung maßgeblich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[31] Übersteigt der Verkehrswert des geleisteten Wirtschaftsgutes den Nominalwert der Pflichtteilsforderung, liegt in Höhe der Differenz eine Schenkung, mithin eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vor.

(3) Einkommensteuer

 

Rz. 36

Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Die Übertragung eines Grundstücks kann mithin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

(4) Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer

 

Rz. 37

Die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe von Grundstücken kann grunderwerbsteuerpflichtig sein und im Übrigen einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge