(1) Bemessungsgrundlage: Nennwert der Forderung
Rz. 34
Nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht – jedenfalls in der geltend gemachten Höhe – kein steuerlicher Spielraum für Vereinbarungen der Beteiligten.[29] Für die Besteuerung des Erwerbs beim Pflichtteilsberechtigen ist die Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG, d.h. der Nennwert der Geldforderung, maßgeblich.[30]
Hinweis
Eine für den Erben im Rahmen des Erwerbs von Todes wegen geltende Steuerverschonung (z.B. Familienheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) kann sich nicht auf den steuerpflichtigen Erwerb des Pflichtteilsberechtigten auswirken.
(2) Sachleistungen an Erfüllungs statt, § 364 BGB
Rz. 35
Auch bei einer Sachleistung an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB ist für die Besteuerung die Bereicherung – mithin auch für den Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Erben (siehe Rdn 121 ff.>) – der Nennwert der Geldforderung maßgeblich, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[31] Übersteigt der Verkehrswert des geleisteten Wirtschaftsgutes den Nominalwert der Pflichtteilsforderung, liegt in Höhe der Differenz eine Schenkung, mithin eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vor.
(3) Einkommensteuer
Rz. 36
Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Die Übertragung eines Grundstücks kann mithin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).
(4) Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer
Rz. 37
Die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Hingabe von Grundstücken kann grunderwerbsteuerpflichtig sein und im Übrigen einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen.
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