Rz. 121

Korrespondierend mit der Steuerpflicht (nur) für geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zur Abziehbarkeit der Pflichtteilslast beim Erben deren Geltendmachung Voraussetzung.

Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit beim Erben eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[92] Dementsprechend ist die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dem Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung des Erben nachzuweisen. Für die Abzugsfähigkeit ist es hingegen unerheblich, ob der Pflichtteilsschuldner den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich erfüllt.[93] Unabhängig von der Art der Erfüllung kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil mit dem Nennbetrag der Forderung in seiner objektiven Höhe ansetzen.[94] Beim Erben entsteht korrespondierend (erst) mit Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten eine erwerbsmindernde Erbfallschuld i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Allerdings wirkt die Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, zurück. Es liegt mithin ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor.[95]

 

Rz. 122

Auch verjährte und durch Konfusion zivilrechtliche erloschene Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich weiterhin erbschaftsteuerlich relevant und bleiben damit als Nachlassverbindlichkeit bei Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs beim Erben abzugsfähig (siehe Rdn 16 ff.>). Die abzugsfähige Pflichtteillast ist so zu bewerten wie der korrespondierende Pflichtteilsanspruch. Sie ist mithin gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG mit dem Nennwert der Geldforderung anzusetzen.

 

Rz. 123

Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an Erfüllungs statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Insbesondere kann die Übertragung eines Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG darstellen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

 

Rz. 124

Bei Pflichtteilsansprüchen greift die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 6 ErbStG (siehe § 8 Rdn 129 f.>).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge