Rz. 94

Anders als bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch die erbrechtliche Abwicklung nach § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG (siehe Rdn 82>) besteht im Rahmen der güterrechtlichen Lösung kein Rückwirkungsverbot. Ist also der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag (also nach dessen Aufhebung) (wieder-)vereinbart worden, wird eine rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft erbschaftsteuerlich anerkannt.[77]

[77] R E 5.2 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.

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