Rz. 94
Anders als bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch die erbrechtliche Abwicklung nach § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG (siehe Rdn 82>) besteht im Rahmen der güterrechtlichen Lösung kein Rückwirkungsverbot. Ist also der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag (also nach dessen Aufhebung) (wieder-)vereinbart worden, wird eine rückwirkende Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft erbschaftsteuerlich anerkannt.[77]
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