Rz. 51

Auf Seiten des Erben stellt die Pflichtteilslast eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dar, die die Bemessungsgrundlage der Besteuerung des Erben reduziert. Abweichend vom Zivilrecht setzt die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Schuldners voraus.[42] Entsprechend ist die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dem Finanzamt im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung des Erben nachzuweisen. Für die Abzugsfähigkeit ist es hingegen unerheblich, ob der Pflichtteilsschuldner den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich erfüllt.[43] Unabhängig von der Art der Erfüllung (siehe Rdn 34 ff.>) kann der Pflichtteilsschuldner den Pflichtteil mit dem Nennbetrag der Forderung in seiner objektiven Höhe ansetzen.[44]

[43] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 183; Daragan/Halaczinsky/Riedel/Uricher, ErbStG/BewG, § 10 ErbStG Rn 49.

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