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In der Praxis können sich Pflichtteilsauseinandersetzungen teilweise über mehrere Jahre hinziehen. In diesen Fällen kann wegen zwischenzeitlich ergangener Steuerbescheide Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO (siehe § 11 Rdn 1>) eintreten. Kommt es nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch zu Änderungen, können diese steuerlich – etwa im Rahmen des Abzugs i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG (siehe Rdn 121 ff.>) – keine Berücksichtigung mehr finden. Entsprechend sollte in diesen Fällen beantragt werden, die Steuer gem. § 165 AO nur vorläufig festzusetzen.

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