Rz. 132

Die angefallenen Bestattungskosten und Grabdenkmalkosten können – ebenso wie der andere Erwerbsaufwand – in voller Höhe gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abgezogen werden, wenn alle tatsächlichen Kosten zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR übersteigen (siehe Rdn 145 ff.>). Der abzugsfähige Aufwand ist nicht – wie im Rahmen des § 1968 BGB – auf die standesgemäßen Kosten gedeckelt,[102] sondern kann vom Erwerber frei bestimmt werden.

 

Rz. 133

Erfasst werden alle Bestattungskosten, unabhängig davon, ob sie den Nachlass belasten oder von einem Erwerber gesondert getragen wurden. Dazu gehören die Kosten für Erd- und Feuerbestattung, kirchliche und bürgerliche Trauerfeier, Todesanzeigen, Danksagungen sowie Reisekosten der Angehörigen und sogar Ausgaben für Trauerkleidung.

 

Rz. 134

Als in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesonderter Teil der Bestattungskosten sind die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, d.h. etwa die Aufwendungen für die Erstanlage und -bepflanzung und den Grabstein, ansetzbar. Handelt es sich um eine Familiengrabstätte, können die Aufwendungen schon beim Tod des erstverstorbenen Familienmitglieds voll angesetzt werden. Die Grabdenkmalkosten müssen – anders als die Kosten für die Bestattung – angemessen sein. Die Angemessenheit des Grabdenkmals bestimmt sich nach der Lebensstellung des Erblassers.

[102] Palandt/Weidlich, § 1968 BGB Rn 2.

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