Rz. 63

In der Praxis werden die erbschaftsteuerlichen Nachteile des sog. Berliner Testaments (siehe § 2 Rdn 2>) häufig erst nach dem ersten Erbfall erkannt. Durch eine Ausschlagung des Erbanfalls durch den überlebenden Ehegatten erhält dieser einen Anspruch auf Ausgleich des konkreten Zugewinns und den sog. kleinen Pflichtteil, § 1371 Abs. 2, 3 BGB. Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG gehört die Ausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB nicht zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (siehe Rdn 89>). Ist der Erbschaftsteuerfreibetrag beispielsweise wegen lebzeitiger Schenkungen nach § 14 ErbStG "verbraucht" (siehe § 7 Rdn 1 ff.>), kommt eine Ausschlagung in Betracht. Zudem werden so grundsätzlich die Freibeträge der gemeinsamen Abkömmlinge nach dem Erstversterbenden genutzt. Zu beachten ist dabei, dass im Testament eine entsprechende Ersatzerbfolge zugunsten der Schlusserben angeordnet ist.

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