Rz. 129

Nach neuem Recht gelten keine Besonderheiten mehr. Maßgeblich ist das Datum der unbedingten Auftragserteilung.

 

Rz. 130

In Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG ist § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG zu beachten, wonach für den vorinstanzlichen Anwalt das Einlegen des Rechtsmittels noch zur Instanz gehört, so dass erst hier die weitere Tätigkeit maßgebend ist.

 

Rz. 131

 

Beispiel:

Der Mandant ist im Dezember 2020 vom Amtsgericht verurteilt worden. Der Verteidiger legt noch im Dezember Berufung ein. Die Urteilsgründe gehen im Januar 2021 beim Verteidiger ein, der daraufhin die Berufung begründet.

Da das Einlegen der Berufung für den vorinstanzlichen Verteidiger gem. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG noch zum Rechtszug gehört, entsteht für ihn erst mit der Begründung eine neue Angelegenheit. Maßgebend ist hier also für das Berufungsverfahren neues Recht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge