Rz. 33

Je nach Höhe der Steuer des Kalendervorjahres ist die USt-Voranmeldung

monatlich,
vierteljährlich oder
jährlich

dem FA mitzuteilen.

Wann welcher Anmeldungszeitraum maßgeblich ist, ist in § 18 Abs. 2 UStG genannt.

Die USt-Voranmeldung muss bis zum 10. eines Folgemonats dem FA vorliegen (§ 18 Abs. 1 UStG). Nach Ablauf des Anmeldungszeitraums von zehn Tagen ist die USt-Vorauszahlung an das FA zu leisten (Zahlungseingang beim FA).

 

Beispiel:

Der RA ermittelt die USt für den Kalendermonat Januar 2015. Am 10. 2. 2015 muss spätestens die USt-Voranmeldung dem FA mitgeteilt sein sowie die USt-Vorauszahlung bei dem FA eingegangen sein.

 

Rz. 34

 

Hinweis:

Halten Sie die Frist zur Abgabe und insbes. die Zahlung der USt immer pünkt­lich ein, da anderenfalls das FA regelmäßig Verspätungszuschläge erheben wird (§ 240 AO).

 

Rz. 35

Für den Fall, dass eine Dauerfristverlängerung beantragt und bewilligt wurde, erfolgt die Anmeldung einen Monat später. Bei der Dauerfristverlängerung ist zunächst 1/11 der USt-Vorauszahlung des Vorjahres an das FA zu bezahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge