Rz. 88

Zu den Treuepflichten des Arbeitnehmers i.R.d. Vorbereitung der Auslandsbeschäftigung gehört es, den Arbeitgeber auf alle Tatsachen hinzuweisen, die dazu führen können, dass der Auslandseinsatz aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers oder der ihn begleitenden Familienangehörigen liegen, nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. So muss der Arbeitnehmer darauf hinweisen, wenn gesundheitliche Gründe, z.B. fehlende Tropentauglichkeit oder sonstige Krankheiten, den Auslandseinsatz erschweren würden. Soweit ihm bekannt ist, dass er für das Ausland keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsgenehmigung erhalten wird, ist dieser Punkt ebenfalls dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Darüber hinaus treffen den Arbeitnehmer während sämtlicher Phasen des Auslandseinsatzes Mitwirkungspflichten. So können die oben erwähnten Fürsorgepflichten den Arbeitgeber nur dann verpflichten, wenn er die bestimmten Interessen des Arbeitnehmers auch kennt, außer wenn es sich um typische Interessen handelt, die der Arbeitgeber kennen muss. Daraus ergeben sich wiederum bestimmte Offenbarungs- und Sorgfaltspflichten des Arbeitnehmers. Zum einen kann sich der Arbeitnehmer auf die Wahrung bestimmter Interessen durch den Arbeitgeber nur berufen, wenn er sich im Rahmen einer Obliegenheit auch dazu entschlossen hat, den Arbeitgeber über seine schützenswerten Interessen zu unterrichten. Zum anderen treffen den Arbeitnehmer Sorgfaltspflichten, die auf einer analogen Anwendung des § 254 BGB (Mitverschulden) beruhen. Danach hat der Arbeitnehmer z.B. die Verpflichtung, sich an bestimmte Verhaltensweisen im Ausland zu halten und in besonderem Maße Obacht zu geben, wenn es z.B. um den Schutz seines Eigentums oder das des Arbeitgebers geht.

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