Rz. 199

Nur der Beschluss des Insolvenzgerichts, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, stellt ein Insolvenzereignis nach Nr. 1 dar, nicht dagegen der Eröffnungsantrag der Gläubiger oder der Schuldner nach § 13 InsO oder die Anordnung des Insolvenzgerichts von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO.

 

Rz. 200

Das Insolvenzereignis muss nicht in Deutschland stattfinden, auch ein ausländisches Insolvenzereignis begründet einen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind (siehe Rdn 177 ff.).

 

Rz. 201

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO gem. § 30 InsO sofort öffentlich bekannt zu machen. Der Zeitpunkt des wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist maßgebend für den Insolvenzgeldzeitraum (siehe Rdn 227). Dieser Zeitpunkt bleibt auch bestehen, wenn der Beschluss zurückgenommen oder aufgehoben wird, weil der Beschluss nach Nr. 1 für das Insolvenzgeld als tatsächliches Ereignis Bedeutung besitzt. Dieses tatsächliche Ereignis kann nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, dass der Beschluss z.B. im Beschwerdeverfahren zurückgenommen oder aufgehoben wird.

 

Rz. 202

Im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) ist Insolvenzereignis der Tag, an dem das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Ein wichtiges Problem entsteht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Das Hessische LSG v. 27.1.2017[146] – L 5 R 270/15 – hat hierzu angemerkt:

1. Wird nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet, wird das gerichtliche Verfahren unterbrochen.
2. Im Fall des Bestreitens der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter richtet sich die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 179 InsO.
3. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid stellt einen Schuldtitel i.S.v. § 179 Abs. 2 InsO dar; gleichwohl ist nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch der rückfordernde Sozialleistungsträger zum Betreiben der Feststellung befugt. Das Betreiben der Feststellung erfolgt durch Aufnahme des gerichtlichen Verfahrens mit unveränderten Anträgen. Kläger ist der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter des Versicherten.
4. Bei dem vom Arbeitgeber zur Aufstockung des Kranken- oder Übergangsgeldes gezahlten Krankengeldzuschuss handelt es sich um Arbeitsentgelt i.S.d. § 96a SGB VI i.V.m. § 14 SGB IV.

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