Rz. 177

Nach dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III setzt der Insolvenzgeld-Anspruch weiter voraus, dass der Arbeitnehmer im Inland beschäftigt war. Das bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis im Inland bestanden haben muss. Für einen Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen ist oder nach welchem Recht sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet. Entscheidend ist vielmehr, ob eine betriebliche Tätigkeit in Deutschland stattgefunden hat, was voraussetzt, dass ein Betrieb als eine Gesamtheit von Personen und Sachen zur Erreichung arbeitstechnischer Zwecke gleichsam als Mittelpunkt des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes des Arbeitgebers im Inland organisiert war.[132] Es müssen die Anforderungen einer gewerblichen Niederlassung i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO erfüllt sein.

 

Rz. 178

Ist der Arbeitnehmer ins Ausland entsandt worden und sind die Voraussetzungen des § 4 SGB IV gegeben (vorübergehende Entsendung ins Ausland, vorherige Fristbestimmung der Entsendung oder Befristung der Entsendung durch die Eigenart der Beschäftigung, Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland jedenfalls in seinem Kernbereich), besteht ein Insolvenzgeld-Anspruch.[133]

 

Rz. 179

 

Hinweis

Das bedeutet gleichzeitig aber auch, dass im umgekehrten Fall der Entsendung nach § 5 SGB IV (Arbeitnehmer wird aus dem Ausland nach Deutschland entsandt) im Insolvenzfall kein Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 165 SGB III besteht.

 

Rz. 180

Ob § 165 Abs. 1 S. 3 SGB III auch im Fall eines Insolvenzereignisses mit Auslandsberührung anwendbar ist, hängt vom Ergebnis eines Insolvenzverfahrens nach dem Insolvenzrecht eines anderen Staates ab, das einem der in § 165 Abs. 1 S. 2 SGB III genannten nationalen Insolvenzereignisse vergleichbar ist.

 

Rz. 181

Allerdings rechtfertigen nur unerfüllte Entgeltansprüche, die auf einer inländischen Beschäftigung beruhen, die Zahlung von Insolvenzgeld. Dabei ist eine inländische Beschäftigung eine solche, auf die das deutsche Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Anwendung findet.

[132] LSG Rheinland-Pfalz v. 24.9.2009, info also 2010, 80 im Anschluss an BSG v. 29.6.2000, SozR 3–4100 § 141a Nr. 3.
[133] BSG v. 29.7.1982, SozR 4100 § 141b Nr. 24; BSG v. 21.9.1983, SozR 4100 § 141b Nr. 28 und BSG v. 29.2.1984, SozR 4100 § 141b Nr. 31.

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