Rz. 51

Vom "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter (siehe § 1 Rdn 15) und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter begründete Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer stellen zwar Masseverbindlichkeiten dar, auch sie müssen aber ggf. vom Insolvenzverwalter nach Anzeige und Bekanntmachung der sog. Masseunzulänglichkeit nicht mehr erfüllt werden.

 

Rz. 52

Soweit es um Altmasseforderungen i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO geht, können diese wegen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO nach Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit auch nur noch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Vollstreckungsschutz des § 210 InsO greift. Für das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO finden die zu § 60 KO entwickelten Grundsätze weiter Anwendung.

 

Rz. 53

 

Praxistipp

Es besteht ein rechtlich geschütztes Interesse für eine Klage auf Feststellung, ob die geltend gemachten Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind oder nicht. Eine Leistungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässig.[23]

 

Rz. 54

Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des BAG und des BGH auch für Klagen von Neumassegläubigern, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Neumasseverbindlichkeiten nicht mehr vollständig erfüllt werden können.[24]

 

Rz. 55

Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2013 entschieden:[25] Geht der Arbeitnehmer nicht von einer Masseverbindlichkeit, sondern nur von einer Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO aus, ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig. Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 InsO, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt.

[23] OLG Köln v. 29.6.2001 – 19 U 199/00, ZInsO 2001, 762 = ZIP 2001, 1422; dazu EWiR 2001, 1011 (Eckert).
[24] BAG v. 31.3.2004 – 10 AZR 253/03, DZWIR 2005, 106 m. Anm. Oetker = ZInsO 2005, 52 = ZIP 2004, 1323, dazu EWiR 2004, 815 (Bork); BGH v. 3.4.2003 – IX ZR 101/02, ZInsO 2003, 465 = ZIP 2003, 914, 917.

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