Rz. 446

1. Einen Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld haben nur Arbeitnehmer (siehe Rdn 123 ff.).
2.

Die Mitarbeiter müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein, der

a) dauerhaft (§ 111 Abs. 2 SGB III) und
b) unvermeidbar ist und
c) mit einem Entgeltausfall einhergeht (§ 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
3.

Es müssen die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB III). Diese sind erfüllt, wenn

a) in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt werden und
b) die vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) zusammengefasst werden.
4.

Es müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein (§ 111 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB III). Diese sind erfüllt, wenn

a) der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist (siehe hierzu auch die Legaldefinition in § 17 SGB III),
b) er nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder nach einem Berufsausbildungsverhältnis eine solche Beschäftigung aufnimmt,
c) der Arbeitnehmer nicht vom Bezug des Kug ausgeschlossen ist (siehe hierzu §§ 98, 111 Abs. 8 SGB III, insbesondere § 98 Abs. 3 und 4 SGB III),
d) er vor Überleitung in eine beE an einem "Profiling" teilgenommen hat und – ggf. – im Falle der Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
5. Der Arbeitsausfall muss der Arbeitsverwaltung angezeigt werden (§ 99 SGB III).
6. Es muss ein Antrag gestellt werden (siehe hierzu § 323 Abs. 2 SGB III und bzgl. einer Ausschlussfrist § 325 Abs. 3 SGB III).
7. Häufig wird als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Wirksamkeit der Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber gefordert.

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