Rz. 444
§ 111 (bis April 2012: § 216b) SGB III löst mit dem neuen Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes (Transfer-Kug) als Transferleistung die Sonderform des strukturellen Kurzarbeitergeldes in einer "betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“ ("beE" – § 175 SGB III a.F.) ab, wobei die bislang bei § 175 SGB III a.F. bestehenden Fehlanreize zur Frühverrentung auf Kosten der Beitragszahler abgeschafft und gleichzeitig die aktivierenden Elemente, insbesondere durch das Profiling in Abs. 4 und den Qualifizierungs- und Vermittlungsbeitrag des Arbeitgebers in Abs. 6, gestärkt werden."
Rz. 445
Beim Transfer-Kug handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltersatzleistung, der wie beim "normalen" Kurzarbeitergeld (Kug) nur durch den Arbeitgeber oder Betriebsrat geltend gemacht werden kann. Transfer-Kug stellt sich als Sonderform des Kug (§§ 95 ff. SGB III) zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse dar.[270]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen