Rz. 444

§ 111 (bis April 2012: § 216b) SGB III löst mit dem neuen Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes (Transfer-Kug) als Transferleistung die Sonderform des strukturellen Kurzarbeitergeldes in einer "betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“ ("beE" – § 175 SGB III a.F.) ab, wobei die bislang bei § 175 SGB III a.F. bestehenden Fehlanreize zur Frühverrentung auf Kosten der Beitragszahler abgeschafft und gleichzeitig die aktivierenden Elemente, insbesondere durch das Profiling in Abs. 4 und den Qualifizierungs- und Vermittlungsbeitrag des Arbeitgebers in Abs. 6, gestärkt werden."

 

Rz. 445

Beim Transfer-Kug handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltersatzleistung, der wie beim "normalen" Kurzarbeitergeld (Kug) nur durch den Arbeitgeber oder Betriebsrat geltend gemacht werden kann. Transfer-Kug stellt sich als Sonderform des Kug (§§ 95 ff. SGB III) zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse dar.[270]

[270] BT-Drucks 15/1515, S. 92.

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