Rz. 78

Bei der Angabe der vorgesehenen Kriterien zur Durchführung der Sozialauswahl genügt grundsätzlich ein Hinweis auf die Kriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG. Soweit der Arbeitgeber allerdings beabsichtigt, in die soziale Auswahl zusätzliche Elemente einzubeziehen, etwa die Herausnahme bestimmter Leistungsträger gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG oder die Bildung von Altersgruppen, ist dies anzugeben.[165] Beabsichtigt der ­Arbeitgeber, zur Durchführung der Sozialauswahl ein Punkteschema zu verwenden, so ist auch dies mitzuteilen. Da Auswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, ist diese erforderlichenfalls im Rahmen des Konsultationsverfahrens einzuholen.

 

Rz. 79

 

Hinweis

In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat gemäß § 95 Abs. 2 BetrVG die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen und erforderlichenfalls über die Einigungsstelle erzwingen. Ob das Konsultationsverfahren wirksam abgeschlossen werden kann, bevor Einigkeit über ein vom Betriebsrat verlangtes Punkteschema erzielt worden ist, ist bislang nicht geklärt.

[165] LAG Düsseldorf v. 26.9.2013 – 5 Sa 530/13; Kortmann/Brungs, ArbR 2017, 355.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge