Rz. 139

Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit gem. §§ 18, 20 KSchG können Fehler des Arbeitgebers im Konsultations- oder Anzeigeverfahren entgegen früherer Rechtsprechung[278] nicht heilen. Die Arbeitsverwaltung entscheidet mit dem Verwaltungsakt nur über die Dauer der Sperrfrist und bei entsprechendem Antrag über die Entbindung des Arbeitgebers von der Sperrfrist. Einen weiter gehenden Inhalt hat der Bescheid nicht; die Einhaltung der formalen Anforderungen des § 17 KSchG ist nur Vorfrage des Bescheids nach § 20 KSchG und gehört damit nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht zum Regelungsinhalt des Bescheids.[279]

 

Rz. 140

Auch würde die Annahme einer Bindungswirkung des Bescheides über deren eigentlichen Inhalt hinaus den Vorgaben der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Da weder die Arbeitnehmervertretung noch der betroffene Arbeitnehmer selbst an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, hätten diese keine Möglichkeit, sich gegen einen rechtswidrigen Bescheid zur Wehr zu setzen. Sie müssten dessen Feststellungen allerdings im Hinblick auf die Kündigung gegen sich gelten lassen. Dies würde gegen die ­Vorgabe des Art. 6 der Richtlinie verstoßen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Möglichkeiten vorzugeben, überprüfen zu lassen, ob die ihren Entscheidungen als Vorfrage zugrunde liegende Einschätzung der Arbeitsverwaltung, die Massenentlassungsanzeige genüge den gesetzlichen Anforderungen, zutrifft.[280] Entscheidungen oder Verwaltungsakte der Arbeitsverwaltung im Rahmen des Massenentlassungsverfahrens können Fehler im Konsultations- oder Anzeigeverfahren daher nicht heilen. Auch kann ein (unzutreffendes) Negativattest dahingehend, dass eine Massenentlassung nicht vorliege, Fehler in dem Massenentlassungsverfahren nicht heilen.[281]

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