Rz. 94

Inhaltlich ist der Arbeitgeber nach Auffassung der Generalanwältin Sharpston auch verpflichtet, offenzulegen, welche betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründe das beherrschende Unternehmen für seine Entscheidungen hat, die dazu geführt haben, dass Massenentlassungen beabsichtigt sind. Nur dann könne die Arbeitnehmervertretung im Rahmen der Konsultation konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung der beabsichtigten Entlassungen unterbreiten. Die Offenlegungspflicht soll jedoch dann nicht bestehen, wenn die fraglichen Informationen diesem Zweck nicht dienlich sind; dies zu beurteilen sei Sache des nationalen Gerichts.[195] Unter diesem Gesichtspunkt muss der Arbeitgeber regelmäßig auch über die kalkulatorischen Grundlagen der strategischen Entscheidung des beherrschenden Unternehmens informieren,[196] wenn die Arbeitnehmervertretung dadurch in die Lage versetzt wird, konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung der Entlassungen zu machen.

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