Rz. 204

Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, insb. des 67. Lebensjahres, ist in der privaten Wirtschaft für sich allein kein personenbedingter Kündigungsgrund.[510] Dies ergibt sich aus § 41 S. 1 SGB VI. Auch die Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, kann nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, § 8 Abs. 1 ATG. Nach h.M. kann die Kündigung eines Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt sein, wenn dieser das 67. Lebensjahr überschritten hat und durch die Altersrente und ggf. zusätzlich durch die Betriebsrente ausreichend abgesichert ist, wenn der Arbeitgeber einen vernünftigen Altersaufbau der Belegschaft erreichen und Aufstiegschancen innerhalb des Unternehmens eröffnen will.[511] Es gelten hierbei aber die Regeln über betriebsbedingte Kündigungen; eine Austauschkündigung ist also nicht zulässig.[512] Durch nachfolgende arbeitsvertraglichen Formulierung werden diese Probleme vermieden:

 

Formulierungsbeispiel

§ (…) Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rentenfall

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in welchem dem Arbeitnehmer ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zum Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit als Vollrente oder ein Bescheid der gesetzlichen Unfallversicherung zum Bezug einer Unfallrente als Vollrente zugestellt wird. Beginnt die Rente wegen Unfall oder Erwerbsunfähigkeit erst nach Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI) gewährt wird. In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, der auf den nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Zeitrente bewilligt wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.[513] Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, auch in den Fällen der Sätze 4 und 5, wenn weitere sachliche Gründe, insbesondere betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen, vorliegen. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin von der Zustellung eines Bescheides unverzüglich zu unterrichten.

[510] Vgl. KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 289.
[511] BAG v. 28.9.1961, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 331; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 154; a.A. Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 252; lediglich zur Erhaltung, nicht Veränderung der bisherigen Personalstruktur: KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 640.
[512] V. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 331; vgl. ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 154.
[513] Vgl. dazu BAG v. 27.10.1988, NZA 1989, 643.

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