Rz. 52

Maßgeblich für die Beurteilung einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Zugangs. Später eintretende Umstände können die Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich nicht mehr beeinflussen.[118] Andererseits können Kündigungsgründe, die erst nach Zugang der Kündigung entstanden sind, nur Anlass für eine erneute Kündigung bilden, eine bereits ausgesprochene hingegen nachträglich nicht rechtfertigen. Alle Kündigungsgründe sind zukunftsbezogen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 KSchG, wonach die geltend gemachten Kündigungsgründe einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen müssen. Die Wirksamkeit einer Kündigung lässt sich deshalb stets nur auf der Grundlage einer Prognose beurteilen.[119] Dementsprechend bleibt eine einmal ausgesprochene, sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung rechtswirksam, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern (z.B. im Laufe der Kündigungsfrist neue, bis dahin nicht erwartete Aufträge eingehen oder die Absicht, den Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillzulegen, aufgegeben wird).[120] Allerdings kommt im Fall einer Fehlprognose ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht (vgl. dazu Rdn 91).

[118] Vgl. nur BAG v. 15.8.1994, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 16.
[120] BAG v. 27.2.1997, EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1.

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