Rz. 51
Aus dem ultima-ratio-Prinzip, das unmittelbar aus § 1 Abs. 2 KSchG abgeleitet wird,[115] folgt insb. der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung. Lässt sich eine Beendigungskündigung durch Ausspruch einer Versetzung, einer Änderungskündigung (vgl. dazu Rdn 105 ff.) oder durch ein sonstiges milderes Mittel vermeiden, muss der Arbeitgeber zunächst von diesem milderen Mittel Gebrauch machen.[116] Der Vorrang gilt nicht nur für die betriebsbedingte (vgl. dazu Rdn 57), sondern auch für die personen- und die verhaltensbedingte Kündigung.[117]
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