Rz. 90

Maßgebend dafür, ob dringende betriebliche Erfordernisse zum Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten geführt haben, sind allein die Verhältnisse des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Der allgemeine Kündigungsschutz ist betriebsbezogen.[196] Es gilt der allgemeine Betriebsbegriff des KSchG (ausführlich hierzu vgl. Rdn 25). Eine Beschränkung der Überprüfung der beabsichtigten Kündigung auf die Verhältnisse eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung ist nicht möglich.[197] Die Unrentabilität einer unselbstständigen Betriebsabteilung stellt nach der Rspr. des BAG ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, wenn sie auf das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtbetriebs durchschlägt und ohne Anpassung der Personalkosten Beendigungskündigungen nicht zu vermeiden wären.[198] Jedenfalls für die Feststellung eines dringenden betrieblichen Erfordernisses ist auch nicht auf das Unternehmen oder gar den Konzern abzustellen.[199]

[196] BAG v. 22.5.1986, AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; BAG v. 11.10.1989, AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 216.
[197] BAG v. 11.10.1989, AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung.

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