Rz. 250

Für eine wirksame Abmahnung ist es nicht erforderlich, dass der Abmahnende kündigungsberechtigt ist. Hierfür kommen alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.[627] So ist z.B. der Chefarzt gegenüber den nachgeordneten Ärzten und dem Pflegepersonal abmahnungsberechtigt, obwohl er i.d.R. nicht kündigungsberechtigt ist.[628] Gleiches gilt für den Meister gegenüber den ihm nachgeordneten Arbeitskräften.[629] Maßgebend ist, dass das Direktionsrecht an die abmahnende Person gegenüber der abzumahnenden – hierarchisch darunter liegenden – Person von der kündigungsberechtigten Person (Arbeitgeber bzw. Arbeitgeber-Vertreter, z.B. Behördenleiter) wirksam übertragen worden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitnehmer die Abmahnungserklärung gem. § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen. Die Abmahnung ist dann unwirksam. Von dieser Möglichkeit wird in der anwaltlichen Praxis nur selten Gebrauch gemacht.

[627] BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung.
[628] BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung.
[629] Vgl. Beckerle/Schuster, Rn 86 m.w.N.

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