Rz. 218

Alkohol- und Drogenmissbrauch kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung eintritt oder wenn der Arbeitnehmer durch den Alkohol- oder Drogenkonsum sich oder andere gefährdet.[542] Hat der Arbeitnehmer eine Funktion inne, bei der Alkohol- oder Drogenkonsum besonders gefährdend für sich oder andere wirkt, wie z.B. bei Berufskraftfahrern, Ärzten oder Piloten, kann schon ein einmaliger Verstoß gegen das Alkohol- oder Drogenverbot auch außerhalb der Arbeitszeit einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen.[543] Alkoholbedingte Schlecht- oder Minderleistungen können nach allg. Grundsätzen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Eine Pflichtverletzung liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer gegen wirksame einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Alkoholverbote verstößt.[544] Dies gilt auch, wenn es nicht zu konkreten Störungen im betrieblichen Ablauf kommt.[545] Die vorgenannten Grundsätze sind dann nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer alkohol- oder drogenabhängig ist. In diesem Fall kann nur aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt werden (vgl. Rdn 199). Auch der Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot kann die ordentliche Kündigung rechtfertigen.[546]

[542] BAG v. 26.1.1995, § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 34; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 421.
[543] BAG v. 20.10.2016, NZA 2016, 1527; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 370a; LAG Nürnberg v. 17.12.2002, LAGE BGB § 626 Nr. 147.
[544] BAG v. 26.1.1995, AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung.
[545] KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 424.
[546] LAG Düsseldorf v. 17.6.1997, LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58.

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