Rz. 5
Der Alleinerbe ist nicht nur Gläubiger, sondern auch Schuldner von Auskunftsansprüchen. Die in der Praxis relevanten Auskunftspflichten werden in dem nachstehenden Überblick dargestellt:
Anspruchsinhaber | Anspruchsinhalt | Relevante Norm |
---|---|---|
Insolvenzverwalter | Nachlassbestand | § 97 InsO |
Nachlassgläubiger | Nachlassbestand | § 2006 BGB (für Eidesstattliche Versicherung) |
Nachlassverwalter | Nachlassbestand, einschließlich Rechnungslegung über Geschäftsführung, auch bei Dürftigkeits- und Überschwerungseinrede | §§ 1978, 666, 259 f. BGB; §§ 1991, 1978, 666, 259 f. BGB; §§ 1992, 1991, 1978, 666, 259 f. BGB |
Nießbraucher | Umfang des Nießbrauchs als Inhalt eines Vermächtnisses | §§ 1035, 1967 BGB |
Pflichtteilsberechtigter | Nachlassbestand und Nachlasswert, ggf. einschl. Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses, wobei der Umfang des gesetzlichen Auskunftsanspruchs nicht ohne Weiteres auch Schenkungen des Erblassers erfasst, dies muss der Klageantrag ausdrücklich aufführen[13] | § 2314 BGB |
Praxishinweis
Im Rahmen der Auskunftspflicht des Alleinerben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB ist zu beachten, dass nach der Rspr. schon die Auskunftserteilung oder nur die Bereitschaft zur Inventarerrichtung ein Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs selbst darstellen kann.[14] In der Praxis sollte deswegen ausdrücklich klargestellt werden, dass die Auskunft ohne Anerkenntnis des materiellen Pflichtteilsanspruchs erfolgt.
Will ein Erbe die Erbschaft ausschlagen, so ist es für ihn ratsam, nicht erst nach der Ausschlagung mit Auskunftsersuchen zu beginnen. Dem ausschlagenden Erben soll der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB nach Teilen der Rspr. nicht zustehen.[15]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen