Rz. 24

Rechte und Pflichten aus einem Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) des Erblassers gehen, wie andere Rechte und Pflichten auch, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf den Erben über. Insoweit haben wir auf den Auskunftsanspruch nach § 666 BGB oben bereits hingewiesen (siehe Rdn 3 und Rdn 5).[49] Nach § 667 BGB ist der Beauftragte zudem verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Die Vererblichkeit dieses Anspruches kann allerdings vertraglich ausgeschlossen werden.[50]

[49] Vgl. auch die Ausführungen von Horn/Plottek, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 22 Rn 35 ff.
[50] BGH WM 1989, 1813.

1. Vorliegen eines Auftragsverhältnisses

 

Rz. 25

Im Auftragsrecht ist vorab insbesondere die Frage einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung genau zu prüfen. Bloße Gefälligkeiten oder Dienste des täglichen Lebens begründen noch kein Auftragsverhältnis. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) muss vielmehr auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens bei beiden Parteien geschlossen werden können. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.[51] Anhaltspunkte für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen bietet die wirtschaftliche Bedeutung des Auftrages; je erheblicher die wirtschaftlichen Auswirkungen oder je größer die beteiligten Vermögensinteressen sind, desto eher wird das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens zu bejahen sein. Liegt eine förmliche Vollmacht vor, so spricht dies für einen Rechtsbindungswillen. Des Weiteren spricht die Unentgeltlichkeit der Verpflichtung in der Regel für ein Auftragsverhältnis, die Entgeltlichkeit hingegen für eine Geschäftsbesorgung.[52]

[51] BGHZ 21, 102.
[52] Grüneberg/Grüneberg, Vor § 662 Rn 6.

2. Anspruchsinhalt

 

Rz. 26

Der Herausgabeanspruch ist weit auszulegen und erfasst Sachen und Rechte, sowie Zubehör und Unterlagen, etwa Akten und Schriftverkehr.[53] Gezogene Nutzungen und Früchte, aber auch sonstige Vorteile wie Provisionen, Schadensersatzansprüche oder "Schmiergelder" sind herauszugeben.[54] Der Anspruch ist jedoch auf die Herausgabe derjenigen vermögenswerten Positionen beschränkt, die nicht durch einen bestimmungsgemäßen Verbrauch des Erhaltenen weggefallen sind.[55] Der Herausgabeanspruch kann nach allg. schuldrechtlichen Grundsätzen untergehen, etwa durch Erfüllung, auch an Dritte (§ 362 BGB), oder Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB). Im Rahmen der Aufrechnung kann mit Ansprüchen außerhalb des Auftragsverhältnisses nur dann aufgerechnet werden, wenn sich die Aufrechnungslage aufgrund einer umfangreicheren Geschäftsbesorgung noch bejahen lässt. Darüber hinaus kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht werden.

[53] BGH NJW 1994, 3346; BGHZ 109, 260.
[54] BGH NJW-RR 1991, 483; 1992, 560.

3. Konkurrenzen

 

Rz. 27

Liegen die Voraussetzungen eines Auftragsverhältnisses, z.B. mangels Rechtsbindungswillens, nicht vor, können Herausgabeansprüche nach §§ 812 ff. BGB bestehen.[56] Lässt sich ein Auftragsverhältnis bejahen, ist die Herausgabe allerdings unmöglich geworden, so kommen Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 667 BGB in Betracht.

[56] BGH NJW-RR 1997, 778.

4. Verjährung und Verfahrensfragen

 

Rz. 28

Anders als § 2018 BGB unterliegt § 667 BGB nach §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von nur drei Jahren.

 

Rz. 29

Der Erbe bzw. Auftraggeber ist darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluss eines Auftragsverhältnisses, die Überlassung von Gegenständen für die Ausführung des Auftrags und für die Erlangung von Gegenständen aus der Geschäftsbesorgung durch den Beauftragten.[57] Dagegen trifft den Beauftragten die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführungen Erhaltenen bzw. den bestimmungsgemäßen Verbrauch.[58] Behauptet er ein Recht zum Behaltendürfen – etwa Schenkung –, so trifft ihn im Wege der gestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst die Pflicht mit Substanz ein solches Recht darzulegen. Der Erbe bzw. Auftraggeber hat dann das Fehlen des rechtlichen Grundes darzulegen und ggf. zu beweisen.[59]

[57] BGH WM 1987, 1979.
[59] BGH NJW 1980, 2069.

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