Rz. 29

Von einem Abänderungsgrund soll regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn

sich das Kind in einen Wechsel des betreuenden Elternteils regelrecht verrannt hat,[106] insbesondere, wenn der Wunsch von unrealistischen Erwägungen bestimmt wird,[107]
ein Elternteil den Zeugen Jehovas beitritt,[108]
das Kind von dem abänderungsinteressierten Elternteil entführt worden ist,[109]
die Mutter mit dem dreijährigen Kind in eine alternative, 15-köpfige, promiskuitive Wohngemeinschaft gezogen ist[110] (wobei diese Einzelfallentscheidung erneut sicher nicht verallgemeinert werden kann),[111]
bei einer bestehenden psychischen Erkrankung eines Elternteils, wenn dieser über längere Zeit hinweg beschwerdefrei geblieben ist.[112]
[106] OLG Hamm FamRZ 1988, 1313.
[107] OLG Hamm FPR 2002, 270.
[108] OLG Karlsruhe FPR 2002, 662.
[109] OLG München NZFam 2014, 809; OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135.
[110] OLG Celle FamRZ 1998, 1188.
[111] OLG Stuttgart FamRZ 1985, 1285.
[112] BayObLG FamRZ 1997, 956.

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