Rz. 29
Von einem Abänderungsgrund soll regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn
▪ | sich das Kind in einen Wechsel des betreuenden Elternteils regelrecht verrannt hat,[106] insbesondere, wenn der Wunsch von unrealistischen Erwägungen bestimmt wird,[107] |
▪ | ein Elternteil den Zeugen Jehovas beitritt,[108] |
▪ | das Kind von dem abänderungsinteressierten Elternteil entführt worden ist,[109] |
▪ | die Mutter mit dem dreijährigen Kind in eine alternative, 15-köpfige, promiskuitive Wohngemeinschaft gezogen ist[110] (wobei diese Einzelfallentscheidung erneut sicher nicht verallgemeinert werden kann),[111] |
▪ | bei einer bestehenden psychischen Erkrankung eines Elternteils, wenn dieser über längere Zeit hinweg beschwerdefrei geblieben ist.[112] |
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