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In § 81 Abs. 4 BGB n.F. ist die Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörde bei einer unvollständigen Satzung normiert. Bisher galt diese Ergänzungsbefugnis nur bei einem Stiftungsgeschäft in Form einer Verfügung von Todes wegen. Nunmehr greift sie, sobald der Stifter verstorben ist, mithin also bspw. auch in dem Fall, dass der Stifter zu Lebzeiten ein schriftliches Stiftungsgeschäfts eingereicht und dann vor der Anerkennung verstorben ist. Das erscheint uns für die Praxis sinnvoll.

Mindestvoraussetzung für eine Ergänzung ist, dass der Stifter in dem Stiftungsgeschäft ein Vermögen gewidmet und einen Stiftungszweck vorgegeben hat. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen.[13]

[13] Ausf. Schiffer, npoR 2018, 105.

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