Rz. 279

Für Massenentlassungen außerhalb von Insolvenzverfahren gelten hinsichtlich der Kündigungsfristen und -termine keine Besonderheiten. Aus dem Zweck, der mit den Regelungen des § 17 KSchG und § 18 KSchG verfolgt wird, kann für die Massenentlassung insoweit keine Ausnahme gelten (zu den Anzeigepflichten im Rahmen einer Massenentlassung vgl. § 30 Rdn 938 ff. Ordentliche Kündigungen sind auch i.R.d. Massenentlassung demnach nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigungsfristen zu den jeweiligen Kündigungsterminen eingehalten sind. Die anwendbaren Kündigungsschutzvorschriften bleiben im Fall einer Massenentlassung unberührt. Deshalb besteht auch kein Grund, die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften über die Kündigungstermine bei Massenentlassungen davon auszunehmen, zumal die Bestimmungen über die Kündigungsfristen ebenfalls uneingeschränkt gelten (Berscheid, ZIP 1987, 1512, 1519).

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