Rz. 203

Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte – z.B. andere beim Arbeitgeber angestellte Arbeitnehmer oder Kunden des Arbeitgebers – dem Arbeitgeber Nachteile androhen, falls dieser nicht einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt (BAG v. 18.7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 37). Dies kann bspw. der Fall sein, wenn andere Arbeitnehmer dem Arbeitgeber androhen, das eigene Arbeitsverhältnis zu kündigen, falls ein bestimmter Arbeitnehmer nicht entlassen wird oder wenn Kunden die Weiterführung der Geschäftsbeziehung zum Arbeitgeber von der Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers abhängig machen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein (BAG v. 18.7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 38). In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung erklärt (BAG v. 18.7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 38; BAG 19.6.1986 – 2 AZR 563/85, zu B II 2 a der Gründe). Eine solche Kündigung wird auch als "unechte Druckkündigung" bezeichnet (BAG v. 18.7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 38). Die Kündigung wird nicht primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes (BAG v. 18. 7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 38).

Fehlt es hingegen an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt nach der Rspr. des BAG eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (BAG v. 18.7.2013 – 6 AZR 420/12, Rn 39). An die Zulässigkeit einer sogenannten "echten Druckkündigung" sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat Schutzpflichten ggü. dem Arbeitnehmer und muss alles Zumutbare tun, um Dritte von ihrer Drohung abzubringen. Nur falls er damit erfolglos bleibt, kann im Einzelfall eine Druckkündigung gerechtfertigt sein, wenn sich damit schwere Schäden vom Betrieb abwenden lassen (BAG v. 19.6.1986, DB 1986, 2498; vgl. im Einzelnen zur betriebsbedingten Druckkündigung die Ausführungen in § 30 Rdn 738).

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