Rz. 16

Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil im Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt ist (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 13).

Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 14). Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich deshalb zumindest ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 14; BAG v. 23.5.2013 – 2 AZR 54/12, Rn 46; BAG v. 15.12.2005 – 2 AZR 148/05, Rn 20, BAGE 116, 336). Ob dies hinreichend deutlich wird, richtet sich nach den Verhältnissen bei Ausspruch der Kündigung (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 14; BAG v. 23.5.2013 – 2 AZR 54/12, Rn 46; BAG v. 21.10.1981 – 7 AZR 407/79 – zu I der Gründe).

 

Rz. 17

Das Erfordernis der Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, den Beendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Es reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 16; BAG v. 23.5.2013 – 2 AZR 54/12, Rn 47; vgl. auch Eisemann, NZA 2011, 601; Muthers, RdA 2012, 172, 176; Fleddermann, ArbRAktuell 2011, 347; Raab, RdA 2004, 321, 326). Dafür genügt im Fall einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 15).

Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11 [LS]; ähnlich Eisemann, NZA 2011, 601, 602).

 

Rz. 18

Auch eine Kündigung "zum nächstzulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 17; BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 15; vgl. auch Muthers, Anm. RdA 2012, 172, 176; Raab, RdA 2004, 321, 326). Sie ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 17; BAG v. 23.5.2013 – 2 AZR 54/12, Rn 49; BAG v. 9.9.2010 – 2 AZR 714/08, Rn 12, BAGE 135, 278). Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin ist damit objektiv eindeutig bestimmbar. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rechtlich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG v. 23.5.2013 – 2 AZR 54/12, Rn 49). Der Arbeitgeber kann in der Regel davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit kennt (BAG 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 20). Ausnahmsweise – z.B. im Fall eines zweifelhaften Betriebsübergangs – kann jedoch anderes gelten (BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 20).

 

Rz. 19

Eine Kündigung ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13, Rn 18; BAG v. 20.6.2013 – 6 AZR 805/11, Rn 15; vgl. auch BAG v. 21.10.1981 – 7 AZR 407/79 [zu I. der Gründe]).

 

Hinweis

Zur Vermeidung von Auslegungsstreitigkeiten empfiehlt sich aber stets die Ermittlung des zutreffenden Beendigungstermins und dessen Nennung.

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