Rz. 309

Wegen eines Sachverhaltes, den der Arbeitgeber zum Anlass einer – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamen Kündigung genommen hat, kann er den Arbeitnehmer nach einem Kündigungsschutzprozess, den dieser gewonnen hat, grds. abmahnen (BAG v. 7.9.1988 – 5 AZR 625/87, NJW 1989, 545 = BB 1989, 75 = DB 1989, 284). Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Abmahnung in jedem Fall berechtigt ist (allgemein zur Abmahnung s. § 21 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 310

Die unwirksame Kündigung kann auch ihrerseits in eine – für den Adressaten weniger einschneidende – Abmahnung umgedeutet werden, da sie deren (Rüge- und Warn-) Funktion bei entsprechendem Vortrag des Arbeitgebers regelmäßig erfüllt. Voraussetzung ist, dass der betreffende Sachverhalt und mit ihm eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers als solche feststeht (BAG v. 31.8.1989 – 2 AZR 13/89, NZA 1990, 433 = BB 1990, 539 = DB 1990, 790).

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