Rz. 2

Grds. kann jede Vertragspartei die Kündigung erklären. Bei Minderjährigkeit einer Vertragspartei muss die Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen, es sei denn, der Minderjährige ist vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt worden, in Dienst oder Arbeit zu treten. Nach § 113 BGB ist der Minderjährige dann für Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen.

 

Rz. 3

Die Kündigung bedarf keiner Annahme. Sie wird von einer Vertragspartei ggü. der anderen Vertragspartei oder deren Vertreterin erklärt und mit Zugang wirksam (§ 130 BGB).

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