Rz. 68

In der Praxis wird gerade bei älteren Kontoinhabern immer häufiger Dritten eine Bankvollmacht im Rahmen der Vorsorgevollmacht erteilt.[31]

 

Praxishinweis

Hinzuweisen sind Mandanten darauf, dass privatschriftliche Vollmachten von den Banken und Sparkassen generell nicht anerkannt werden bzw. nicht anerkannt werden dürfen, es sei denn, dass hier die entsprechende bankrechtliche Legitimation vorgenommen wurde, d.h. Überprüfung der Identität durch Vorlage der Ausweisdokumente und der Unterschrift.

Der Umfang der Vollmacht ist detailliert festzulegen. Es ist festzulegen, ob sie "für alle Konten, oder nur für einzelne, mit oder ohne Depot" gelten soll. Außerdem ist ausdrücklich zu regeln, ob die Vollmacht beim Tod des Vollmachtgebers erlöschen oder über den Tod hinausgehen soll (transmortale Vollmacht) bzw. ob sie speziell für den Todesfall ausgestellt ist (postmortale Vollmacht).

[31] Ott-Eulberg, in: Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, § 10 Rn 4.

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