Rz. 20

Wenn sich der Arbeitnehmer mit seinem Zeugnisberichtigungsanspruch gerichtlich durchsetzt, hat der Arbeitgeber das Zeugnis mit dem Inhalt des Urteilstenors neu zu erstellen. Hat der Arbeitnehmer das Zeugnis zu Recht nicht als Erfüllung angenommen, so ist der Arbeitgeber bei der Erstellung des neuen Zeugnisses nicht berechtigt, das Verhalten schlechter zu beurteilen als in dem zunächst erteilten Zeugnis.[18] Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.[19] Ein Hinweis auf das Urteil oder den Rechtsstreit ist im (neu) zu erstellenden Zeugnis unzulässig. Dabei ist das Zeugnis jedenfalls dann, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist und dieser insbesondere den Zeugniserteilungs- bzw. Zeugnisberichtigungsanspruch rechtzeitig im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hat, auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum (i.d.R.: Beendigungsdatum) zurückzudatieren.

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