Rz. 19

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast haben sich folgende Grundsätze in der Praxis herausgebildet: Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, die dem Zeugnis und den darin enthaltenen Bewertungen zugrunde liegen. Bezieht sich der Streit zwischen den Parteien auf die Leistungsbeurteilung, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Begehrt der Arbeitnehmer ein Zeugnis, welches überdurchschnittliche Leistungen bestätigt, ist er insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Will der Arbeitgeber ein Zeugnis erstellen und aushändigen, welches Leistungen bestätigt, die unter dem Durchschnitt liegen, trägt der Arbeitgeber insoweit die Darlegungs- und Beweislast.[17]

[17] Vgl. BAG v. 14.10.2003, NZA 2004, 842 = NJW 2004, 2770.

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