Rz. 5

Hinsichtlich der Aktivlegitimation ist zu klären, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten hat. Da der Arbeitnehmer bei Überleitung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr Gläubiger der Forderung ist, muss ein entsprechender Betrag in Abzug gebracht werden. Ein Antrag würde dann etwa wie folgt lauten.

 

Rz. 6

 

Formulierungsbeispiel

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (…) EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i.H.v. (…) EUR zu zahlen.

 

Rz. 7

Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 259 ZPO vor, kann ggf. auch Antrag auf zukünftige Leistungen gestellt werden.[6]

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