Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachhaftung eines ehemaligen Gesellschafters einer Personengesellschaft. Klage auf Zahlung künftig fällig werdenden Arbeitsentgelts. Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind bzw. fällig werden.

2. Seit Inkrafttreten des § 160 Abs. 1 HGB n. F. besteht kein Anlass mehr, die Nachhaftung eines ehemaligen Gesellschafters durch die sog. Kündigungstheorie zu korrigieren.

3. Die Begründetheit einer auf Zahlung erst künftig fällig werdenden Annahmeverzugslohns gerichteten Klage (vgl. § 259 ZPO) hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Leistungsmöglichkeit und -Bereitschaft des Arbeitnehmers (vgl. § 297 BGB) auch für die Zukunft sicher feststehen muss (gegen BAG 18.12.1974 5 AZR 66/74 – EzA § 615 BGB Nr. 27).

 

Normenkette

BGB §§ 296-297, 615; HGB §§ 160, 259

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 07.09.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2079/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.09.2000 4 Ca 2079/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Beklagten zu 2. zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 16.12.1954 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.01.1981 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und unter anderem mit Baumwolle handelt, tätig. Sie verdiente zuletzt ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils ein Monatsbruttogehalt in Höhe von DM 2.827,–. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.08.1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 29.02.2000. Mit ihrer am 16.09.1999 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingereichten Kündigungsschutzklage machte die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Durch Urteil vom 26.11.1999 stellte das Arbeitsgericht Mönchengladbach 7 Ca 3023/99 fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.08.1999 nicht zum 29.02.2000 aufgelöst worden ist. Das Gericht verurteilte die Beklagte darüber hinaus, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen ab dem 01.03.2000 weiterzubeschäftigen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wies das LAG Düsseldorf durch Urteil vom 20.06.2000 3 (11) Sa 48/00 zurück. Die Revision ließ es nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1. ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht 10 AZN 672/00 anhängig. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 29.06.2000 eingereichten und der Beklagten zu 1. am 03.07.2000 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst von der Beklagten zu 1. den Annahmeverzugslohn für die Monate März bis Mai 2000 in Höhe von insgesamt DM 8.481,– brutto verlangt. Mit einem beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am 28.07.2000 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auch auf den Beklagten zu 2. und die Beklagte zu 3. erstreckt. Mit diesem der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. am 07.08.2000 und der Beklagten zu 3. am 08.08.2000 zugestellten Schriftsatz verlangt die Klägerin nunmehr von ihnen als Gesamtschuldner den Annahmeverzugslohn für die Monate März bis August 2000 in Höhe von insgesamt DM 16.962,– brutto.

Die Klägerin hat demzufolge beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.962,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich auf 5.654,– DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 03.07.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 aus dem sich aus 11.308,– DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 07.08.2000 zu zahlen. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZN 672/00, jeweils zum Ende eines Kalendermonats, erstmals am 30.09.2000, eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.827,– DM brutto zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2. hat geltend gemacht, er sei durch Kündigung vom 21.09.1998 zum 31.03.1999 als Komplementär aus der Beklagten zu 1. ausgeschieden. Dies habe er allen Gesellschaftern und Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. bekannt gegeben, so dass sich die Klägerin nicht auf die fehlende Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister berufen könne. Eine Nachhaftung bestehe ebenfalls nicht. Mit seinem am 07.09.2000 verkündeten Teilurteil hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach der gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2. hafte für den der Klägerin in der Zeit von März bis August 2000 gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BG...

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