Rz. 116

Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Auflassungserklärung, soweit es den Beklagten betrifft (§ 925 BGB), und die Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger (§ 19 GBO). Die dingliche Übertragungserklärung (im Sinne eines Teils der Auflassung nach § 925 BGB) und die Eintragungsbewilligung gelten gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben. Eine zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragene Vormerkung kann ohne Zustimmung des Gegners gelöscht werden, § 25 GBO. Letzteres ist u.a. für die Kosten bedeutsam, weil eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung (§ 29 GBO) nicht erforderlich ist.

 

Rz. 117

Nach Rechtskraft des Urteils ist unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils die Auflassungserklärung des Klägers noch notariell zu beurkunden. Die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie sie in § 925 BGB vorgesehen ist, ist hier nicht notwendig,[197] aber die Erklärung des Erwerbers ist nur dann formwirksam abgegeben, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe das rechtskräftige Urteil vorliegt; eine Beurkundung der Erklärung des Vertragserben vor Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung zur Auflassung ist formunwirksam.[198]

 

Hinweis

Der Vertragserbe muss mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils einen Notar aufsuchen und dort die Auflassung beurkunden lassen, sonst wäre der Form des § 925 BGB nicht genügt. Eine Ausfertigung der Auflassung und die Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils sind dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung vorzulegen. Der Eintragungsantrag des Vertragserben nach § 13 GBO bedarf lediglich der Schriftform. Der Anwalt des Vertragserben kann mit schriftlicher Vollmacht (§ 30 GBO) den Eintragungsantrag stellen.

Eine Vollstreckungsklausel und deren Zustellung an den Beklagten sind nicht erforderlich, weil das Urteil keiner weiteren Vollstreckung bedarf, ausgenommen bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung.

[197] Hier wird die Anwesenheit des verurteilten Auflassungsschuldners fingiert, vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 und BayObLG ZNotP 2005, 277 = NotBZ 2005, 216 = Rpfleger 2005, 488 = RNotZ 2005, 362 = FGPrax 2005, 178.
[198] BayObLG DNotZ 1984, 628.

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