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Der Selbstanfechtung testamentarisch bindend gewordener Verfügungen durch den Erblasser selbst kommt in der Praxis einige Bedeutung zu.

Das Gesetz hat für die Anfechtung bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament keine besonderen Vorschriften vorgesehen. Deshalb finden die Vorschriften des Erbvertragsrechts über die Rechtsfolgen der Bindung analoge Anwendung.[8]

Der Überlebende kann seine eigenen bindend gewordenen Verfügungen selbst anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 2078, 2079 BGB vorliegt. Dazu gehört bei Wiederverheiratung die Anfechtung wegen Hinzutretens eines weiteren Pflichtteilsberechtigten gem. §§ 2281, 2079 BGB.

[8] BGHZ 82, 274; BGH NJW 1982, 43; NJW 1976, 749.

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