Rz. 7

Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, sind andererseits nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Grenze: Außentür des Hauses)[10] oder in einer privaten Garage des Beamten[11] nicht als beamtenrechtliche Wegeunfälle. Daher gilt auch ein Umfall in einem privaten Parkhaus, das nicht öffentlich zugänglich ist, ebenfalls nicht als Wegeunfall.[12] Mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes beginnt der Unfallschutz, umfasst also auch Unfälle in einem privaten Vorgarten.[13]

 

Rz. 8

Bei einem Telearbeitsplatz beginnt bzw. endet mit dem Betreten oder Verlassen des häuslichen Arbeitszimmers die dienstliche Tätigkeit und damit grundsätzlich auch der räumliche Bereich des Dienstunfallschutzes.[14]

Wer in seinen Wohnräumen (mit Billigung des Arbeitgebers/Dienstherrn) seiner Tätigkeit nachgeht, kann ein Wegeunfall nur dann erleiden, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. In den Fällen, in denen der Beschäftigte/Beamte die Wahl hat, ob er die Tätigkeit in einem vom Arbeitgeber/Dienstherrn hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts (etwa im häuslichen Arbeitszimmer) ausüben will, verlässt der Beschäftigte/Beamte, der sich für den Dienst außerhalb des Dienstgebäudes entscheidet, grundsätzlich den unfallfürsorgerechtlich geschützten Risikobereich des Arbeitgebers/Dienstherrn. Dabei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Betroffenen gehört. Dazu gehört etwa nicht das Tragen von Kohleeimern bei einem Lehrer.[15] Entsprechend ist ein Unfall innerhalb der Privatwohnung eines Beschäftigten, der vereinbarungsgemäß einen häuslichen Arbeitsraum benutzt, nicht vom Schutz der Unfallversicherung umfasst (Treppensturz auf dem Weg vom Arbeitszimmer in die Küche).[16]

[10] BVerwG, Urt. v.17.10.1967 – BVerwG 6 C 29.65, BVerwGE 28, 105.
[14] BayVGH, Beschl. v. 10.6.2008 – 3 ZB 07.2366, ZBR 2010, 127 = juris Rn 11.

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