Rz. 24

Im Verwaltungsverfahren erhält der Anwalt für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV) eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Der Gebührenrahmen beträgt (bei einem Auftraggeber) 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.

 

Beispiel 2: Außergerichtliche Vertretung

Der Anwalt wird beauftragt, den Mandanten in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Der Wert beläuft sich auf 5.000,00 EUR. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Der Anwalt erhält jetzt eine Geschäftsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von 1,5.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
 

Rz. 25

Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, so erhöht sich auch hier die Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.

 

Beispiel 3: Außergerichtliche Vertretung, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt wird von Eheleuten beauftragt, sie in einem Baugenehmigungsverfahren zu vertreten. Der Wert beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Die Sache ist durchschnittlich, aber umfangreich.

Die Geschäftsgebühr (Mittelgebühr) erhöht sich gem. Nr. 1008 VV um 0,3 auf 1,8.

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV   1.479,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.499,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   284,92 EUR
Gesamt   1.784,52 EUR
 

Rz. 26

Zu berücksichtigen sein kann die Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV.

 

Beispiel 4: Außergerichtliche Vertretung, weder umfangreich noch schwierig

Der Anwalt wird beauftragt, den Mandanten in einem Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig. Der Wert beläuft sich auf 5.000,00 EUR.

Abgerechnet werden kann jetzt nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV nur eine 1,3-Gebühr.

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   86,30 EUR
Gesamt   540,40 EUR
 

Rz. 27

Wegen sonstiger Einzelheiten kann auf § 8 verwiesen werden.

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