Rz. 147

Zunächst erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV in Höhe von 1,6. Die Gebühr entsteht wiederum mit der Entgegennahme der Information und deckt sämtliche Tätigkeiten im Revisionsverfahren ab (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), ausgenommen die Wahrnehmung von Terminen.

 

Rz. 148

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich diese Gebühr nach Nr. 3207 VV auf 1,1.

 

Beispiel 67: Revision

Der Anwalt legt gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Beschwer: 10.000,00 EUR) Revision ein. Diese wird anschließend zurückgenommen, ohne dass ein Termin stattgefunden hat.

Die Einlegung der Revision löst die volle 1,6-Verfahrengsgebühr nach Nr. 3206 VV aus. Weitere Gebühren entstehen nicht.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV   982,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.002,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   190,46 EUR
Gesamt   1.192,86 EUR
 

Rz. 149

 

Beispiel 68: Revision, vorzeitige Erledigung

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) wird fristwahrend Revision eingelegt. Der Anwalt des Revisionsbeklagten bestellt sich. Anschließend wird die Revision zurückgenommen.

Der Anwalt des Revisionsklägers erhält die volle 1,6-Verfahrensgebühr (siehe vorangegangenes Beispiel 67). Für den Anwalt des Beklagten entsteht jetzt jedoch nur die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV (Anm. zu Nr. 3207 VV i.V.m. Anm. zu Nr. 3201 VV).

 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3207 VV   675,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 695,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   132,13 EUR
Gesamt   827,53 EUR
 

Rz. 150

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Beispiel 69: Revision, mehrere Aufraggeber

Der Anwalt legt für drei Auftraggeber gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) Revision ein. Es kommt zur mündlichen Verhandlung.

Es gilt jetzt Nr. 1008 VV. Die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV erhöht sich um 0,6 auf 2,2.

 
1. 2,2-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 1008 VV   1.350,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   921,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.291,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   435,44 EUR
Gesamt   2.727,24 EUR
 

Rz. 151

Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vorangegangen, in der der Anwalt tätig war, so wird die dort verdiente 1,6-Verfahrensgebühr aus Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV).

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