Rz. 66

Der Anwalt erhält zunächst einmal für seine Tätigkeit im Rechtsstreit eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Rz. 67

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Rz. 68

Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, also insbesondere vor Klageeinreichung, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV).

 

Rz. 69

Das Gleiche gilt, soweit beantragt wird, eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände zu Protokoll zu nehmen oder soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden (Nr. 3101 Nr. 2 VV).

 

Rz. 70

Für den Fall, dass eine Erledigung nicht anhängiger Gegenstände zu Protokoll genommen wird oder darüber Gespräche geführt werden, entsteht ebenfalls eine Gebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV (str., siehe Rdn 94 f.).

 

Rz. 71

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (siehe dazu Rdn 99 ff.).

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