Rz. 38

Zu beachten ist, dass die Anwendung der Schwellengebühr für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist. Schwierigkeit und Umfang im Verwaltungsverfahren begründen noch keine Schwierigkeit und keinen Umfang im Nachprüfungsverfahren und umgekehrt. Es ist also möglich, dass in einem Verfahrensabschnitt die Schwellengebühr greift, in dem anderen aber nicht, dass sie in beiden Verfahrensabschnitten greift oder in keinem.

 

Beispiel 8: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (jeweils Schwellengebühr)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000,00 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren war die Sache weder umfangreich noch schwierig.

Der Anwalt erhält sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV. Anzurechnen ist in Höhe von 0,65.

 
I. Verwaltungsverfahren    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR
II. Widerspruchsverfahren    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 253,50 EUR
  0,65 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 273,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,97 EUR
Gesamt   325,47 EUR
 

Rz. 39

 

Beispiel 9: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Schwellengebühr im Verwaltungsverfahren/Mittelgebühr im Nachprüfungsverfahren)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000,00 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Im Verwaltungsverfahren war die Sache weder umfangreich noch schwierig; im Widerspruchsverfahren war sie dagegen umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich.

Der Anwalt erhält im Verwaltungsverfahren eine 1,3-Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV) und im Widerspruchsverfahren eine 1,5-Geschäftsgebühr. Anzurechnen ist in Höhe von 0,65.

 
I. Verwaltungsverfahren    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR
II. Widerspruchsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 253,50 EUR
  0,65 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 351,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,79 EUR
Gesamt   418,29 EUR
 

Rz. 40

 

Beispiel 10: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Mittelgebühr im Verwaltungsverfahren/Schwellengebühr im Nachprüfungsverfahren)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000,00 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Im Verwaltungsverfahren war die Sache umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich; im Widerspruchsverfahren war sie dagegen weder umfangreich noch schwierig.

Der Anwalt erhält im Verwaltungsverfahren eine 1,5-Geschäftsgebühr und im Widerspruchsverfahren in Höhe von 1,3. Anzurechnen ist in Höhe von 0,75.

 
I. Verwaltungsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 605,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,95 EUR
Gesamt   719,95 EUR
II. Widerspruchsverfahren    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 234,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   44,56 EUR
Gesamt   279,06 EUR
 

Rz. 41

 

Beispiel 11: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (jeweils Mittelgebühr)

Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt (Wert: 6.000,00 EUR). Gegen den Bescheid der Behörde legt er Widerspruch ein. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren war die Sache umfangreich und schwierig, aber durchschnittlich.

Der Anwalt erhält sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Anzurechnen ist in Höhe von 0,75.

 
I. Verwaltungsverfahren    
  Wie Beispiel 10.    
II. Widerspruchsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   585,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 292,50 EUR
  0,75 aus 6.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 312,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   59,38 EUR
Gesamt   371,88 EUR

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